Rechtsprechung
   BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 2388/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,27969
BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 2388/11 (https://dejure.org/2015,27969)
BVerfG, Entscheidung vom 19.08.2015 - 1 BvR 2388/11 (https://dejure.org/2015,27969)
BVerfG, Entscheidung vom 19. August 2015 - 1 BvR 2388/11 (https://dejure.org/2015,27969)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,27969) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Nichtannahmebeschluss: Elterliches Erziehungsrecht durch Einrichtung eines acht- oder neunjährigen gymnasialen Bildungsgangs (G8 bzw G9) nicht verletzt - Freiheit der Wahl der Ausbildungseinrichtung (Art 12 GG) nicht tangiert - keine Verletzung des Anspruchs der Eltern ...

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des neunjährigen Bildungsgangs (G9) anstelle eines achtjährigen Bildungsgangs (G8) zur Abiturprüfung durch das Landesbildungsministerium; Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine schulorganisatorische Entscheidung wegen mangelnder subjektiver ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Elterliches Erziehungsrecht durch Einrichtung eines acht- oder neunjährigen gymnasialen Bildungsgangs (G8 bzw G9) nicht verletzt - Freiheit der Wahl der Ausbildungseinrichtung (Art 12 GG) nicht tangiert - keine Verletzung des Anspruchs der Eltern ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung des neunjährigen Bildungsgangs (G9) anstelle eines achtjährigen Bildungsgangs (G8) zur Abiturprüfung durch das Landesbildungsministerium; Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine schulorganisatorische Entscheidung wegen mangelnder subjektiver ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    G8 oder G9? - und das Erziehungsrecht der Eltern

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 281
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 2388/11
    aa) Diese Verfassungsnorm garantiert den effektiven Rechtsweg, wenn jemand behauptet, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 83, 182 ).

    Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG setzt mithin subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 61, 82 ; 69, 1 ; 83, 182 ; 84, 34 ; 103, 142 ; stRspr).

    Außerhalb verfassungsrechtlicher Gewährleistungen obliegt damit dem Gesetzgeber die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Einzelnen ein subjektives Recht zustehen soll und welchen Inhalt dieses hat (vgl. BVerfGE 78, 214 ; 83, 182 ).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 2388/11
    Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG setzt mithin subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 61, 82 ; 69, 1 ; 83, 182 ; 84, 34 ; 103, 142 ; stRspr).

    Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schützt insoweit nicht davor, dass das als verletzt gerügte subjektive Recht oder ein diesem entgegenstehendes Recht der Allgemeinheit oder Dritter vor Gericht unzutreffend ausgelegt (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 61, 82 ) und dadurch im Ergebnis - etwa durch unberechtigte Verneinung der geltend gemachten Rechtsposition - auch der Rechtsschutz verkürzt wird.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 2388/11
    Die dafür notwendige Abgrenzung von elterlichem Erziehungsrecht und staatlichem Erziehungsauftrag ist Aufgabe des Gesetzgebers, der insoweit über eine weitreichende Entscheidungsfreiheit verfügt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 59, 360 ; 98, 218 ).

    Aus dem Umstand, dass das Wahlrecht zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen nicht unzulässig begrenzt werden darf, folgt kein Elternrecht auf Schaffung oder Beibehaltung einer an den Wünschen der Eltern orientierten Schulform (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2021 - 19 B 1458/21

    Kein Anspruch auf Distanzunterricht statt Präsenzunterricht in der

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 2388/11 -, NVwZ-RR 2016, 281, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a. a. O., Rn. 37.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16

    Ersatzschule ohne Religionsunterricht

    Das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 S 1 GG) erfasst grundsätzlich ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Bildungs- und Ausbildungswegs des Kindes und ein Wahlrecht im Hinblick auf die vom Staat bereitgestellten Schulen und Ausbildungseinrichtungen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.08.2015 - 1 BvR 2388/11 -, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 3 MR 37/20

    Corona-Krise; Maskenpflicht in der Schule außerhalb des Unterrichts;

    Denn grundsätzlich erfasst das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Bildungs- und Ausbildungswegs des Kindes und ein Wahlrecht im Hinblick auf die vom Staat bereitgestellten Schulen und Ausbildungseinrichtungen, nicht aber darüber hinaus ein Recht zur Mitentscheidung über die Organisation und die inhaltliche Ordnung des Schulwesens (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 2388/11 -, juris Rn. 18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht